Wikipedia ist Störer, aber kein Archivar

Das OLG Stuttgart hat es der Betreiberin der Online-Enzyklopädie Wikipedia mit seinem Urteil vom 02.10.2013 (4 U 78/13) verboten, Aussagen über den ehemaligen Betreiber eines Fernsehsenders zu verbreiten. Dabei handelte es sich um die Mitteilung, dass bei der Medienaufsicht Beschwerden darüber eingegangen seien, dass der Kläger in einem Beratungsgespräch Sex mit Kindern verharmlost und in einer Sendung den Hitlergruß gezeigt habe.

Den Betreiber einer Online-Enzyklopädie wie Wikipedia treffen laut Gericht keine proaktiven Prüfungspflichten, er haftet jedoch als Störer, wenn er vom Verletzten über persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte in Kenntnis gesetzt wird und dennoch nicht reagiert. Wird eine mögliche Rechtsverletzung erstmals in einer anwaltlichen Abmahnung mitgeteilt, bestehe mangels Anspruchsgrundlage kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten.

Das OLG bejahte eine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Klägers. Zwar dürfe über die Erstattung der Beschwerden und deren Inhalt wegen eines die Veröffentlichung rechtfertigenden Informationsinteresses der Bevölkerung grundsätzlich berichtet werden, jedoch fehle es für eine zulässige Verdachtsberichtserstattung unter anderem an der notwendigen Aktualität.

Bei Wikipedia handle es sich nicht um ein Online-Archiv. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 15.12.2009 (VI ZR 227/08) entschieden, dass die Abrufbarkeit von Informationen über frühere Straftaten in Online-Archiven trotz fehlenden Aktualitätsbezugs zulässig sein kann. Als Begründung führt das OLG zum einen die im Gegensatz zu Online-Archiven erhebliche Breitenwirkung von Wikipedia an. Entscheidend sei aber, dass es sich bei den Artikeln nicht um erkennbar archivierte Altmeldungen handle, sondern die Funktionsweise von Wikipedia darauf beruhe, dass die Nutzer die vorhandenen Einträge und Artikel ständig aktualisieren (könnten).

Auch wenn es sich vorliegend nicht um die Berichterstattung über ein strafprozessuales Ermittlungsverfahren oder Strafanzeigen handle, seien die hierzu und zur Verdachtsberichtserstattung entwickelten Grundsätze auch bei der Berichterstattung über das behördliche Verfahren anzuwenden, da es sich um schwerwiegende Vorwürfe handle, die den Ruf des Klägers in ähnlicher Weise betreffen würden wie der Vorwurf einer Straftat. Seien die in einem solchen Verfahren geprüften Vorwürfe wie in dem vom Gericht entschiedenen Fall unstreitig unwahr, überwiege bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit sowie der Meinungsfreiheit andererseits das Persönlichkeitsrecht bei fehlender Aktualität regelmäßig auch dann, wenn gleichzeitig die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt werde.