Big Brother is (not) watching you (?!) EuGH erklärt Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung für ungültig

In seinem Urteil vom 08.04.2014 erklärte der EuGH die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung für ungültig. Die Richtlinie verletze die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten. Da das Gericht die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht begrenzt hat, tritt die Unwirksamkeit der Richtlinie rückwirkend ein. Die Richtlinie stelle einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten dar. Durch die Vorratsdatenspeicherung könne ermittelt werden, mit wem eine Person wie lange und wie oft kommuniziert habe und in welchem Zeitraum eine Kontaktaufnahme stattgefunden hat. Durch diese Informationen sei ein konkreter Rückschluss auf das Privatleben einer Person möglich. Da die jeweiligen Betroffenen nie darüber informiert werden, ob und wann ihre Daten gespeichert werden, entstehe beim Bürger ein Gefühl ständiger Überwachung. Dieser Eingriff sei auch nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich verfolge die Richtlinie einen legitimen Zweck, nämlich die Bekämpfung schwerer Kriminalität. Allerdings seien im Rahmen der Interessenabwägung die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten worden. Zwar solle auf der einen Seite ein wichtiges Gut geschützt werden, allerdings sei der auf der anderen Seite stattfindende Eingriff sehr intensiv. Das Gericht entschied sich im Rahmen seiner Interessenabwägung zu Gunsten der Bürger, da die Richtlinie die Eingriffe nicht auf das Notwendigste beschränkt hat. Das werde insbesondere dadurch erkennbar, dass die Richtlinie nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt wurde, so dass prinzipiell jeder Bürger von ihrer Umsetzung hätte betroffen sein können. Ebenfalls sprach für die Entscheidung der Umstand, dass keine objektiven Kriterien für eine Beschränkung vorhanden waren. Die Richtlinie sah lediglich eine Bezugnahme zu ¨schweren Straftaten¨ vor. Ferner argumentierte das Gericht, dass die Richtlinie keine vorherige Kontrolle vorgesehen habe. Außerdem beanstandete das Gericht die Dauer der Datenspeicherung. Diese könne zwischen 6 und 24 Monaten betragen, wobei die Richtlinie auch hier eine Beschränkung auf das Notwendigste nicht berücksichtigt habe. Zuletzt sprach für das Ergebnis der Interessenabwägung, dass die Richtlinie keinen Schutz vor Missbrauch gewährleistet habe. So waren keine Regelungen darüber vorhanden, dass die Daten unwiderruflich vernichtet werden.