EuGH und kino.to: Sperrung von rechtsverletzenden Internetseiten rechtmäßig

Internetprovider können auf Betreiben von Urheberrechtsinhabern gerichtlich dazu verpflichtet werden, ihren Kunden den Zugang zu Internetseiten mit urheberrechtsverletzenden Inhalten zu verwehren. So urteilte am 27. März 2014 der EuGH (Az.: C-314/12) im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Filmproduktions- und -verleihunternehmen und einem österreichischen Internetanbieter. Filme aus dem Repertoire der beiden Filmunternehmen waren im Internet auf einer Seite veröffentlicht worden, wo sie per Streaming angesehen werden konnten. Die Firmen verlangten nun von dem Internetanbieter eine Sperre des Zugangs zur besagten Seite für die Kunden des Anbieters. Der EuGH hat in dem Urteil entschieden, dass Internetprovider als „Vermittler“ im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Urheberrechtsrichtlinie (RL 2001/29/EG) anzusehen sind, deren Dienste von den Betreibern der Streaming-Seiten zu Urheberrechtsverletzungen genutzt werden. Nach der Richtlinie haben die EU-Staaten sicherzustellen, dass Urheberrechtsinhaber gegen solche Vermittler vorgehen können, um gegen die Verletzungshandlungen eines Dritten – hier des Seitenbetreibers – vorzugehen. Dabei ist jedoch jeweils zu berücksichtigen, dass diese Auslegung die unternehmerische Freiheit der Internetanbieter und die Informationsfreiheit der Internetnutzer beeinträchtigt. Diese im Unionsrecht anerkannten Grundrechte stehen einer „Sperr-Anordnung“ jedenfalls dann nicht entgegen, wenn, wie in dem dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt:

  • die Anordnung es dem Internetanbieter überlässt, welche konkreten Maßnahmen dieser ergreift
  • der Internetanbieter Zwangsmaßnahmen abwenden kann, indem er nachweist, alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen zu haben
  • die ergriffenen Maßnahmen den Kunden des Internetanbieters nicht unnötig die Möglichkeit vorenthalten, in rechtmäßiger Weise Informationen zu erlangen
  • die ergriffenen Maßnahmen bewirken, dass unerlaubte Zugriffe auf die urheberrechtlich geschützten Werke verhindert oder zumindest erschwert werden und dass die Internetnutzer zuverlässig hiervon abgehalten werden.