Ich will raus! – Google und das Recht auf Vergessen

Im Suchindex von Google finden sich oft noch nach vielen Jahren Spuren aus der eigenen Vergangenheit. So wurde ein Grundstück in Spanien im Jahr 1998 zwangsversteigert, was, wie üblich, unter Nennung des damaligen Eigentümers in der Tageszeitung angekündigt wurde. Wer den Namen des Eigentümers bei Google eingab, konnte die Nachricht über die Zwangsversteigerung bis zuletzt nach wie vor bei Google auffinden und im Archiv der Tageszeitung lesen. Dagegen beschwerte sich der Betroffene 2010 gegenüber der spanischen Datenschutzagentur AEPD. Der EuGH hat am 13. Mai entschieden (hier zum Volltext), dass zwar die Zeitung entsprechende personenbezogene Daten nicht zu löschen hat, Google aber nicht mehr in seinen Suchergebnissen auf entsprechende Einträge hinweisen darf, da dies den Regelungen der Datenschutzrichtlinie widerspreche. Google habe, so der EUGH, als Suchmaschinenbetreiber , „im Rahmen seiner Befugnisse und Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass seine Tätigkeit den Anforderungen der Richtlinie entspricht“.

Die Entscheidung wird sehr unterschiedlich aufgenommen – während es z.B. die FAZ begrüßt, dass auch Google in seine Schranken gewiesen werde, fürchten andere wie der Branchenverband BITKOM, dass dadurch „grundlegende Prinzipien eines freiheitlichen Internet eingeschränkt“ würden.

Das Urteil wird für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Recht auf Informationsfreiheit einerseits und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen andererseits weitreichende Konsequenzen haben. Der Suchmaschinenbetreiber wird künftig dazu verpflichtet sein, unter bestimmten Voraussetzungen Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die betreffende Person zu entfernen. Daraus ergeben sich zugleich auch im einzelnen noch kaum absehbare Folgerungen für die Funktionsweise von Suchmaschinen: Die Rechtsprechung wird in vielen Einzelfällen zu entscheiden haben, welche personenbezogenen Daten künftig auf Wunsch des Betroffenen zu löschen sein werden. Dies bedeutet für Google einen erheblichen Prüfaufwand, da sich das Unternehmen künftig nicht mehr auf die Aussage zurückziehen kann, lediglich Informationen Dritter bereitzustellen. Betroffene können künftig Anträge an Google auf Löschung der entsprechenden Daten stellen, die Google dann zu prüfen hat. Löscht der Suchmaschinenbetreiber die Daten nicht, kann sich der Betroffene an das zuständige Gericht wenden.

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