Guck mal, wer da schöpft…jedenfalls nicht Jesus.

Im Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 13.05.2013 (Az.: 11 U 62/13) geht es um die Urheberrechte an dem Buch „A Course in Miracles“, das nach Angabe der Autorin mit der Hilfe einer „spirituellen Kraft“ entstanden sein soll. Die Autorin macht eine Urheberrechtsverletzung geltend, da einige Passagen ihres Buches von einem deutschen Verein unbefugt veröffentlicht worden seien. Nun argumentiert der Verein damit, dass die Autorin keinerlei Rechte an dem Werk haben könne, da sie schließlich selbst behaupte, der Text des Werkes sei ihr von Jesus von Nazareth im Wege einer „spirituellen Begegnung“ diktiert worden. Da sie nur das Diktierte niedergeschrieben habe, fehle es hier, so die Beklagte, an einer persönlichen geistigen Schöpfung, die sie gem. § 7 UrhG zu der Urheberin machen würde. Das Gericht musste sich daher mit der Frage auseinandersetzen, wie die vorgetragene „spirituellen Inspiration“der geistigen Schöpfung urheberrechtlich zu beurteilen ist. Nach dem deutschen Urheberrecht kann Schöpfer eines Werkes nur eine natürliche Person sein. Durch einen Schöpfungsvorgang wird eine individuelle künstlerische Idee des Schöpfers in einem Werk realisiert. Davon sind die im Vorfeld gesammelten Ideen und Anregungen abzugrenzen, die noch nicht ausreichend konkretisiert sind und somit keinen Urheberschutz genießen. Außerdem verleiht eine Gehilfentätigkeit, die auf Weisung des eigentlichen Schöpfers erfolgt, keine Urheberrechte. Anders wäre es, wenn zwei Autoren an einem Werk in der Weise mitwirken, dass jeder für sich einen Gestaltungsspielraum besitzt und der persönliche schöpferische Gehalt des Einzelnen im Werk erkennbar ist. Die Inspirationsquelle in dem vorliegenden Fall ist aber aber nach Auffassung des Gerichts eine „spirituelle Kraft“, die kein Urheber im rechtlichen Sinne sein kann. Da es sich nicht um das Zusammenwirken natürlicher Personen handle, konnte hier keine Gewichtung der Beiträge der Autorin und von Jesus zur Schaffung des Schriftstückes vorgenommen werden.
Aus diesem Grund werden nach der in der Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung jenseitige Inspirationen rechtlich uneingeschränkt ihrem menschlichen Empfänger zugerechnet. Es spiele demnach keine Rolle, dass die Autorin bei der Schaffung ihres Werkes unter dem Einfluss einer jenseitigen Inspiration stand. Maßgebend sei nur, dass sie eigenhändig das Schriftstück verfasst habe. Dies macht sie wiederum zur rechtmäßigen Urheberin.

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