Knopf im Ohr – na und?

Das EuG hat am 16.01.2014 in den Sachen T-433/12 und T-434/12 per Urteil dem „Knopf im Ohr“ und einem daran angebrachten Stofffähnchen der Firma Steiff die Unterscheidungskraft abgesprochen und somit die Eintragung als Gemeinschaftsmarke nach EU-Gemeinschaftsmarkenverordnung verweigert. Es sah damit den Knopf und das Fähnchen nicht als geeignet an, Ware als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Für die Eintragungsfähigkeit einer Marke genüge nicht alleine ihre Originalität. Sie müsse sich vielmehr wesentlich von den handelsüblichen Grundformen der betreffenden Ware abheben
und dürfe nicht nur als bloße Variante dieser Formen erscheinen.

Knopf und Fähnchen aber würden lediglich als dekoratives oder auch funktionales Element wahrgenommen und könnten keineswegs als außergewöhnlich, also als erheblich von der Norm oder der Üblichkeit dieser Branche abweichend, angesehen werden. Diese Gestaltung werde von den Verbrauchern lediglich als eine Variante der möglichen Anbringung des Fähnchens und des Knopfes an anderen Teilen derartiger Waren oder auch als Variante etwaiger anderer an den Ohren angebrachter Verzierungen wahrgenommen.