BGH: Kehrtwende mit dem Zug

BGH: „Geburtstagszug“

In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BGH mit Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 143/12) entschieden, dass an den Urheberrechtsschutz von Werken der angewandten Kunst im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen sind als an den Urheberrechtsschutz von Werken der zweckfreien bildenden Kunst oder des literarischen und musikalischen Schaffens.

Es genügt daher zur Annahme einer persönlichen geistigen Schöpfung im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG, dass eine Gestaltungshöhe erreicht wird, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer “künstlerischen“ Leistung zu sprechen.

Zu dieser Umkehr sah sich der BGH aufgrund der Änderung des Geschmackmusterrechts mit Wirkung zum 1. Juni 2004 veranlasst.

Die neue Rechtsprechung begründet allerdings keine Ansprüche aus vor dem 1. Juni 2004 vorgenommen Verwertungen nunmehr geschützter Werke der angewandten Kunst, da der die Verwertungshandlung Durchführende für diesen Zeitraum Vertrauensschutz genieße.