LG Köln: Urheberbenennung auch im Vollbildmodus erforderlich

Der Betreiber einer Internetseite verwendete für einen Artikel auf seiner Homepage ein Bild von pixelio.de. Hinsichtlich der Urheberbenennung steht in den Nutzungsbedingungen von pixelio: ¨Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: „c Fotografenname / PIXELIO“

Auf der Seite mit dem Artikel erfolgte eine korrekte Urheberbenennung. Das Bild konnte aber auch alleine in einem Vollbildmodus unter Eingabe der entsprechenden URL aufgerufen werden. Bei der Vollbildbetrachtungsweise ist jedoch eine Urheberbenennung nicht erfolgt.

Der Fotograf dieses Bildes begehrte hierauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung vor dem Landgericht Köln. Das Landgericht gab ihm dabei Recht. Insbesondere verwies es dabei auf die Nutzungsbedingungen von pixelio, in denen geregelt ist, dass ¨für die jeweilige Verwendung¨ eine Urheberbenennung zu erfolgen hat, somit also nicht nur auf der Artikelseite, sondern auch auf der Seite mit dem Bild im Vollbildmodus.