EuGH zur Zulässigkeit von Hyperlinks

Ein Hyperlink auf einer Internetseite, die den Benutzer zu einem urheberrechtlich geschützten Werk auf einer anderen Internetseite führt, ist nicht unzulässig, wenn die Werke dort durch den Inhaber des Urheberrechts uneingeschränkt jedem Benutzer zugänglich gemacht worden sind. Dies gilt selbst dann, wenn es für den Benutzer nicht ersichtlich ist, dass er auf eine andere Seite weitergeleitet wird. Ein solches Verhalten führt daher nicht zu urheberrechtlichen Ansprüchen gegen den Betreiber der verlinkenden Seite und kann nicht kostenpflichtig abgemahnt werden.
So urteilte der EuGH (Az.: C-466/12) am 13. Februar 2014 zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, auf dem § 19 a UrhG beruht. Gegenstand der Entscheidung waren Presseartikel auf den öffentlich zugänglichen Seiten einer schwedischen Zeitung, auf die ein Portal verwiesen hatte. Entscheidend für den EuGH war, dass durch die Verlinkung das geschützte Werk nicht einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht wurde als auf der verlinkten Seite, da der Rechteinhaber es für jeden erreichbar im Internet bereit halte. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn durch die Verlinkung eine Zugangsbeschränkung zu einem Werk umgangen werden werde (z.B. beim Verweis auf Inhalte, die nur von angemeldeten Abonnenten zu sehen sind). In einem solchen Fall werde das Publikum um Personen erweitert, die der Rechteinhaber von der Betrachtung ausschließen wolle.