YouTube vs. GEMA – rechtswidrige „Sperrtafeln“

Am 25.02.2014 hat das Landgericht München I in einem – noch nicht rechtskräftigen – Urteil (Az.: 1 HK O 1401/13) entschieden, dass der Inhalt der GEMA-Sperrtafeln auf youtube.de rechtswidrig ist.
Die Sperrtafeln werden von Youtube verwendet, um in Deutschland Videos zu blockieren, die Musik enthalten, an denen der GEMA Verwertungsrechte zustehen könnten. Zwischen Youtube und der GEMA konnte in der Vergangenheit keine Einigung über Lizenzzahlungen für die Verwendung von GEMA-Titeln durch Youtube-Nutzer getroffen werden. Um sich vor Ansprüchen der GEMA zu schützen, werden die Sperrtafeln eingeblendet, sobald Youtube es für möglich hält, dass ein Video entsprechende Musik enthalte.
Der Text dieser Tafeln: „Dieses Video ist in Deutschland leider nicht verfügbar, da es möglicherweise Musik enthält, für die die erforderlichen Musikrechte von der GEMA nicht eingeräumt wurden. Das tut uns leid.“ ist nun in dem Urteil als rechtswidrig – weil wettbewerbswidrig – erachtet worden.

Durch den Text werde den Nutzern der Eindruck vermittelt, die GEMA sei für die Sperrung der Videos verantwortlich, obwohl diese durch Youtube selbst erfolgt. Diese „absolut verzerrte Darstellung“ der Dinge würde die GEMA herabsetzen und sei für diese potentiell schädlich. Da dies auch nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt sei, liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 7, 8 UWG vor.