BGH: Schutzumfang berühmter Marken („Volks-„)

Der BGH hatte sich in dem Rechtsstreit zwischen der Volkswagen AG und der Betreiberin der Seite www.bild.de mit der Frage des Schutzumfangs berühmter Marken auseinanderzusetzen.
Die Bild hatte in Zusammenarbeit mit Auto-Teile-Unger (ATU) verschiedene sog. „Volks-Aktionen“ angeboten, u.a. „Volks-Inspektion“, „Volks-Reifen“ und „Volks-Werkstatt“. Durch die Nutzung des Begriffs „Volks“ im Zusammenhang mit dem zusätzlichen Begriff aus der Automobilbranche bejahte der BGH die Gefahr, dass die beteiligten Verkehrskreise eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zur Volkswagen AG annehmen oder dass diese Zeichenbenutzung die Unterscheidungskraft der bekannten Marke „VOLKSWAGEN“ beeinträchtigt. Begründet wurde dies mit der Berühmtheit der Marke „Volkswagen“.
Ist eine Marke nämlich weithin bekannt oder sogar berühmt, kann sie über einen weiten Schutzumfang verfügen.  Andere Zeichen müssen dann dem entsprechend einen weiten Abstand zur Marke halten.