da capo al fine: BGH und Sampling

Der BGH hat entschieden, dass die Verwendung von auf fremden Tonträger aufgezeichneten Tönen oder Klängen für eigene Zwecke unzulässig ist, wenn der Verwender imstande ist, diese selbst herzustellen. Insofern stehen die Rechte des Tonträgerherstellers einer Fortentwicklung des Kulturschaffens auch nicht im Wege. Für die Zulässigkeit eines Eingriffs in die unternehmerische Leistung des Tonträgerherstellers gibt es im entschiedenen Fall keine Rechtfertigung.