Eislaufen = Privatsache?

Im Verfahren „Eisprinzessin Alexandra“ (BGH, 28.05.2013, Az.:VI ZR 125/12) streitet die Klägerin- eine Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover – mit der Zeitschrift „Freizeit Revue“ über die Zulässigkeit der Veröffentlichung der Bilder, die sie beim Eiskunstlauf zeigen. Für die Entscheidung musste eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und dem Persönlichkeitsrecht der minderjährigen Klägerin stattfinden.
Anders als das Berufungsgericht hat der BGH der Klägerin keinen Anspruch auf Unterlassung der Bilderveröffentlichung zugesprochen, da die Veröffentlichung zulässig sei. Zum einen handle es sich um Bildnisse der Zeitgeschichte. Die Mutter der Klägerin ist prominent und nahm mit ihrer Tochter an einem öffentlichem Sportereignis- einem Eislaufturnier teil. Zwar bedürften Kinder eines besonderen Schutzes und hätten ein Recht auf Privatsphäre und kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen, so der BGH. Jedoch entfalle dieses Schutzbedürfnis, wenn sich Eltern mit ihren Kindern bewusst der Öffentlichkeit zuwenden. Zum anderen wiesen die veröffentlichten Fotos nach Art der Gewinnung und Darstellung keinen Verletzungsgehalt auf. Sie stellten somit keine Gefahr für die kindgerechte Entwicklung der Klägerin dar und seien zulässig.