Anonymes Meckern weiterhin erlaubt

Am 01.07. 2014 hat der BGH entschieden, dass persönliche Daten der anonymen Nutzer eines Bewertungsportals an den Betroffenen nicht herausgegeben werden dürfen. Es fehlt, so der BGH, an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG.

Ein Arzt, der auf dem Arztbewertungsportal Sanego mehrmals negativ von einem anonymen Kommentator bewertet wurde, klagte gegen Sanego auf Herausgabe des Namens und der Anschrift des unzufriedenen Patienten, da er sich dagegen wehren wollte, dass unwahre Tatsachenbehauptungen über ihn im Netz verbreitet werden. Dies schädige seinen Ruf als Arzt und verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht. Die aufgestellten Behauptungen, dass er Patientenakten in Wäschekörben lagere und die Wartezeiten in der Praxis 3 Stunden betrügen, entsprächen nicht der Wahrheit, so der betroffene Arzt. Sanego weigerte sich, die Daten herauszugeben.

Im Revisionsverfahren bestätigte der BGH, dass ohne die Einwilligung des Nutzers die von Telemedien erhobenen Daten nur dann herausgegeben werden dürfen, wenn hierfür eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. Dies wäre zum Beispiel im Rahmen der Strafverfolgung und Gefahrenabwehr der Fall. Der Persönlichkeitsrechtsschutz falle aber nicht darunter, so der BGH. Dem Betroffen stehe hier dagegen nur gegen den Dienstanbieter ein Anspruch auf Löschung der unwahren Inhalte zu. Sanego sei mehrmals und ordnungsgemäß der Aufforderung des Arztes nachgekommen und habe die unwahren Tatsachenbehauptungen zeitnah gelöscht. Eine Pflicht des Dienstanbieters, die Beiträge auf mögliche Rechtsverletzungen schon vor der Veröffentlichung zu überprüfen, bestehe nicht.

Bei der wiederholten Rufschädigung bleibt für den Geschädigten immer noch die Möglichkeit, eine Strafanzeige bei der Polizei zu erstatten. Aufgrund einer richterlichen Anordnung muss ein Bewertungsdienst die persönlichen Daten des Kommentators dann herausgeben.