Flagship Store als Marke – Kreativität wird belohnt.

Eine dreidimensionale Darstellung einer Verkaufsstätte kann unter bestimmten Umständen als Marke eingetragen werden. Dies hat der EuGH mit Urteil vom 10. Juli 2014 entschieden.

Apple hatte 2010 beim USPTO (United States Patent and Trademark Office) eine dreidimensionale grafische Darstellung ihrer Flagship Stores als Marke für Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computer, Computer-Software, Computer-Peripheriegeräte, Mobiltelefone, Unterhaltungselektronik und Zubehör und darauf bezogene Produktdemonstrationen“ eingetragen. Das DPMA hat die Schutzerstreckung auf das deutsche Hoheitsgebiet verweigert, da die Abbildung der Verkaufsstätten nicht
als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen verstanden werden könne. Der EUGH hat auf Vorlage des Bundespatentgerichts dem gegenüber entschieden, dass auch die Abbildung der Ausstattung einer Verkaufsstätte eine Marke sein kann, sofern sie geeignet ist, die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden. Dies könne der Fall sein, wenn die abgebildete Ausstattung erheblich von der Branchennorm oder –üblichkeit abweiche.