„Buy Out“ in AGB grundsätzlich zulässig

Der Bundesgerichtshof hat in einem erst unlängst veröffentlichten Urteil vom 17. Oktober 2013 (I ZR 41/12) entschieden, dass sogenannte „Buy-Out-Klauseln“ in Verträgen mit Synchronsprechern, in welchen der Urheber eine umfangreiche Übertragung von Nutzungsrechten gegen ein Pauschalhonorar vornimmt, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen.

§ 31 Abs. 5 UrhG und die in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Übertragungszwecklehre, wonach in Verträgen des Urhebers über sein Urheberrecht im Zweifel keine weitergehenden Rechte eingeräumt werden, als dies der Zweck des Nutzungsvertrages erfordert, führen laut dem BGH nicht zur Unwirksamkeit der „Buy-Out-Klauseln“. Vertragliche Regelungen, die die Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsrechte und damit unmittelbar den Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflicht bestimmen, würden zum Kernbereich privatautonomer Vertragsgestaltung gehören und seien deshalb regelmäßig der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB entzogen.

In diesem Sinne hatte der BGH auch schon im Jahre 2012 über entsprechende Klauseln in Verträgen des Axel-Springer-Verlages mit freien Journalisten entschieden (Urteil vom 31.05.2012, I ZR 73/10). Mit der Einführung des Prinzips der angemessenen Vergütung sei nicht beabsichtigt gewesen, unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterwerfen. Vielmehr bleibe dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32, 32 a UrhG vorbehalten. Das Gericht erachtete die Honorarregelungen allerdings teilweise für unzulässig, da sie nicht klar und verständlich seien und daher gegen das Transparenzgebot verstießen.

„Buy-Out-Klauseln“ in AGB sind also nicht per se unzulässig, müssen allerdings hinreichend präzise formuliert werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedeutet außerdem nicht, dass es ausgeschlossen ist, dass im Einzelfall eine unangemessene Vergütung des Urhebers vorliegt. Ist eine solche gegeben, kann der Urheber einen Nachvergütungsanspruch geltend machen.

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