„Pariser“ nicht „made in Germany“

Die werbenden Aussagen „Made in Germany“ und „deutsche Markenware“ sind nur dann zulässig, wenn die Produkte tatsächlich in Deutschland hergestellt werden. Andernfalls ist dies für den Verbraucher irreführend und verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG (OLG Hamm, Urteil vom 13.03.2014).
Die Beklagte betreibt einen Versandhandel für Erotikartikel, der unter anderem Kondome der B-GmbH im Internet anbietet. Für die Kondome wird mit den Aussagen „Made in Germany“ und „deutsche Markenqualität“ geworben. Dagegen geht der Kläger vor, der als Interessenverband deutsche Kondomhersteller vertritt. Der Verein wirft dem Versandhandel einen Verstoß gegen den unlauteren Wettbewerb vor. Die Bezeichnung als „deutsches Produkt“ sei unzulässig, da die Kondome der B-GmbH nicht aus Deutschland stammten. Tatsächlich bezieht die B-GmbH die Kondome als Rohlinge aus Asien. In Deutschland werden sie befeuchtet, auf Qualität geprüft, einsiegelt und verpackt.

Damit ein Produkt als deutsch bezeichnet werden darf, müssen die wesentlichen Produktionsschritte in Deutschland stattfinden. Dies sei hier nicht der Fall, so das OLG Hamm. Der einzige in Deutschland stattfindende Herstellungsakt sei die Befeuchtung der Kondome. Das stelle nach Auffassung des OLG Hamm „nur“ die Fertigung eines Alternativprodukts dar und rechtfertige die Bezeichnung „Made in Germany“ nicht. Für einen Verbraucher sei diese Formulierung deswegen irreführend, weil er „Made in Germany“ und „deutsche Markenqualität“ so zu verstehen vermag, als seien die Kondome vollständig in Deutschland hergestellt worden. Da aber der wesentliche Produktionsprozess im Ausland erfolgt, ist die Aussage falsch. Solche irreführende Werbung verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist von der Beklagten zu unterlassen.

Ob die Kondome dem deutschen Qualitätsstandard entsprechen, ist dies für den Streit unbeachtlich, da mangelnde Qualität nie Gegenstand des Vorwurfs der Kläger war.