Schröder vs. Bild – letzte Runde?!

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat laut Pressemitteilung vom 10.07.2014 entschieden, dass das Verbot der Veröffentlichung eines Artikels über Gerhard Schröder in der Bildzeitung einen Verstoß gegen die Meinungsfreiheit aus Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention darstellt.

Gegenstand des Verfahrens war ein Artikel in der Bild Zeitung vom 12. Dezember 2005 mit der Überschrift: „Was verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-Projekt? Schröder soll Russen-Gehalt offen legen!“ erschienen. In dem Artikel wurde unter anderem der Politiker Carl-Ludwig Thiele zitiert: „Diese Frage muss man stellen! Wollte Schröder sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er persönliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeiführte?“

Das Landgericht Hamburg (Urteil vom 19.01.2007 – 324 O 608/06) und das Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 08.04.2008 – 7 U 21/07) hatten die Veröffentlichung des Artikels zuvor untersagt. Beschwerden beim Bundesgerichtshof und Bundesverfassungsgericht blieben erfolglos.

Der EGMR hat ausgeführt, dass der Artikel keine privaten Details aus dem Leben von Gerhard Schröder preisgebe, um die Neugier des Publikums zu befriedigen, sondern vielmehr im Zusammenhang mit seinem politischen Auftreten berichte. Als ehemaliger Bundeskanzler müsse er kritische Berichterstattung in einem sehr viel höheren Maße tolerieren als ein Privatmann. Das Gericht stellte außerdem darauf ab, dass die kritischen Kommentare nicht von der Zeitung selbst sondern einem anderen Politiker stammten. Es betonte die Wichtigkeit der freien Meinungsäußerung im politischen Raum und der Rolle der Presse als „Wachhund“.

Deutschland muss an die Axel Springer AG nun Kosten und Auslagen in Höhe von ca. 41.000 € zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob eine der Parteien innerhalb von drei Monaten die Verweisung an die Große Kammer des EGMR beantragt.