Google als Störer

Mit Urteil vom 07.11.2014 (Az.: 324 O 660/12) spricht das LG Hamburg den Betreibern der Suchmaschine Google eine verschärfte Haftung für die bei dem Suchvorgang angezeigten Snippets (automatisierte Textzusammenfassungen) zu.

Der Kläger, ein Unternehmer aus der Musik- und Tonträgerindustriebranche, wandte sich gegen Suchergebnisse von Google, die im Zusammenhang mit seinem Namen erscheinen und ihn diskreditierende Textpassagen enthielten. Diese wiederum stammten aus Blogbeitragen und Pressemitteilungen, auf deren Inhalt Google keine Einwirkung hat.
Die Google-Websuche zeigt lediglich die vorhandenen Beiträge mit den einschlägigen Suchwörtern an. Die Suchergebnisse werden mittels vollständig automatisierter Verfahren generiert und nicht manuell zusammengefasst.
Dennoch macht der Kläger einen Unterlassungsanspruch gegen die Google-Betreiber wegen der Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend: Mit den Snippets trage die Google-Suche dazu bei, dass unwahre und ehrbeeinträchtigende Tatsachenbehauptungen über ihn an das breite Publikum gelangten, sodass Google als Störerin hafte.
Dem stimmte das Gericht zu: Zwar sei grundsätzlich der Betreiber einer Suchmaschine nicht verpflichtet, die angezeigten Snippets generell vorab auf eine mögliche Rechtsverletzung zu überprüfen, ihn treffe aber dann eine Prüfungspflicht, wenn er Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, so das Gericht. (vgl. dazu BGH vom 14.05.2013, Az.: VI ZR 269/12)
Auch hier sei Google in der Lage gewesen, die streitgegenständlichen Suchergebnisse zu löschen und den Zugriff auf die Artikel mit rechtswidrigen Inhalten zu sperren, zumal die Beklagte von dem Kläger mehrmals dazu aufgefordert worden sei.
Da ein massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Unternehmers vorliege und Google trotz positiver Kenntnis von den rechtswidrigen Inhalten der Snippets seinen Pflichten zur Prüfung und Sperrung nicht nachgekommen sei, haften die Suchmaschinenbetreiber auf Unterlassung, so die Entscheidung des Gerichts.